Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Friedhofsgärtner für Grabpflege
I. Grundsatz
1. Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgaben der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen des Bundes deutscher Friedhofsgärtner im Zentralverband Gartenbau ausgeführt.
2. Der Auftraggeber teilt Änderungen der Anschrift unverzüglich mit.
II. Grabpflege
1. Die Grabpflege ist eine Vereinbarung über Lieferung und Leistung gärtnerischer Art für eine Grabstätte über einen längeren Zeitraum. Die Vertragsdauer beträgt mindestens 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend um jeweils ein weiteres Jahr, wenn dieser nicht mindestens sechs Wochen vor Jahresende ( 31. Dezember ) schriftlich gekündigt wurde. Bei Aufgabe der Grabstätten besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Die Rechnungstellung erfolgt zum Jahresbeginn des Pflegejahres. Bepflanzungsarbeiten und Sonderarbeiten werden nach erfolgter Ausführung in Rechnung gestellt .
2. Vor Beginn der Grabpflege muss sich die Grabstätte in ordnungsgemäß angelegtem und gepflegtem Zustand befinden und die Dauerbepflanzung der örtlichen Lage entsprechen.
3. Ein ordnungsgemäßer, gleichbleibender Zustand der Grabfläche während der Grabpflege kann nur erreicht werden, wenn in der Regel alle fünf bis zehn Jahre eine Überarbeitung bzw. Neuanlage der gärtnerischen Fläche erfolgt.
III. Leistungen und Lieferungen
1. Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt während der Vegetationsperiode zweimal monatlich ausgeführt, in den Wintermonaten nach Bedarf. Diese umfasst nicht Grabmal und Grabeinfassung.
2. Die gärtnerische Pflege umfasst: Säubern und Harken der Grabfläche, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen und Gehölze nach fachlichen Gesichtspunkten, Abräumen und Neubepflanzen der jahreszeitlichen Bepflanzungsfläche, Begießen und Düngen soweit erforderlich.
3. Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt – wenn nicht anders vereinbart -durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung erfolgt wann und wie Natur, Witterung und Arbeitsaufwand es gestatten bzw. erfordern. Für die Bepflanzung übernimmt die Friedhofsgärtnerei die Gewähr nur, wenn diese von ihr ausgeführt wurde.
4. Herstellung und Lieferung von Blumensträußen und Gebinden erfolgen nach Wunsch mit jahreszeitlich vorhandenen Blumen und gärtnerischen Materialien nach fachlichen Gesichtspunkten.
IV. Sonstige Arbeiten
Folgende Arbeiten werden bei Bedarf im Rahmen der Grabpflege ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
a) Lieferung von Pflanzerde, Dünger und Bodenverbesserungsmitteln
b) Auffüllen der Grabstätte
c) Heben der Grabstätte nach Einsenkschäden
d) Arbeiten anlässlich von Bestattungen
e) Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. Schneiden, bzw. Entfernen von größeren Bäumen u. Hecken; Austausch von Gehölzen; Behebung von Schäden, die durch höhere Gewalt wie Frost, Sturm, Hagel, schweren Regen, Wild, tierische und pilzliche Schädlinge, bzw. durch Dritte erfolgen)
V. Mängelrügen
Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich an die Friedhofsgärtnerei zu richten.
VI. Haftung-Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit eine Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Des weiteren haftet der Auftragnehmer für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden, soweit er eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt. lm übrigen ist die Haftung ausgeschlossen; die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
Friedhofsgärtnerei Heinrich Mersch Alleestr. 3, 42781 Haan